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Planfeststellungs- und Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren für einen Antrag auf Genehmigung zur Anpassung der Vorflut im Bereich der Gösebeek in der Gemeinde Scharbeutz bei Haffkrug (Haffwiesen)

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

 

Amtliche Bekanntmachung

 

Planfeststellungs- und Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren

 

für einen Antrag auf Genehmigung

zur Anpassung der Vorflut im Bereich der Gösebeek
in der Gemeinde Scharbeutz bei Haffkrug, (Haffwiesen)

 

 

Der Wasser- und Bodenverband Ostsee hat mit Schreiben vom 26.03.1993 und 25.10.2005 beantragt, zur  Anpassung der Vorflut im Bereich der Gösebeek in der Gemeinde Scharbeutz bei Haffkrug (Haffwiesen) folgende Maßnahmen wasserrechtlich zu regeln:

 

-      Neubau und Erweiterung des Schöpfwerkes an der Gösebeek bei Haffkrug mit Herstellung einer Druckrohrleitung zur Ostsee,

-      Schaffung von Retentionsflächen in den Haffwiesen.

 

Im Einzugsgebiet der Gösebeek sollen das Schöpfwerk an der Gösebeek ausgebaut sowie Retentionsflächen überwiegend in Bruchwaldflächen in den Haffwiesen in einer Größe von 14 ha geschaffen werden.

 

Die Maßnahmen dienen als Anpassung der Gewässer aufgrund gestiegener Abflüsse bei Niederschlägen aus Teilen der Ortslagen Scharbeutz und Haffkrug. Sie dienen der Sicherung der künstlichen Vorflut zur Ostsee und damit auch dem Schutz der bebauten Ortsteile vor Überflutungen bebauter Flächen und der in den Haffwiesen gelegenen Campingplätze durch Binnenhochwässer. Gleichzeitig wird durch die Retentionsfläche das Moor in den Haffwiesen in seinem Wasserhaushalt verbessert. Die vorstehend aufgeführten Maßnahmen sollen in der Gemarkung Haffkrug, Flur 2, Gemarkung Scharbeutz, Flur 3 und in der Gemarkung Gronenberg durchgeführt werden.

 

Gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245) in der Fassung der Änderung durch Art. 2  des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 666) in Verbindung mit den §§ 125 und 126 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG -) vom 06.01.2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 8) in der Fassung der Änderung durch Art. 4 des Gesetzes zum Schutz der Natur und zur Änderung anderer Vorschriften vom 06.03.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136) in Verbindung mit den §§ 3 bis 6 sowie 13 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz – LUPVG) vom 13.05.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246) in der Fassung vom 12.10.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487) in Verbindung mit den §§ 139 bis 145 des Allgemeines Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG -) vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in der Fassung vom 13.04.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 234) sind für dieses Vorhaben

 

ein Planfeststellungsverfahren sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung

 

durchzuführen.

 

Die ursprünglichen Antragsunterlagen haben bereits ausgelegen.

 

Die geänderten Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 13. Aug. bis zum 12. Sept. 2007 beim

 

Kreis Ostholstein, Der Landrat, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, Zimmer 514, sowie beim

Bürgermeister der Gemeinde Scharbeutz, Bahnhofstraße 2, Bauamt, 23683 Scharbeutz,

 

während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.

 

Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist  schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen bei den vorgenannten Behörden erheben.

 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

 

Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten kann auch ohne sie oder ihn verhandelt und entschieden werden.

 

Die Benachrichtigung der Personen, die Einwendungen erhoben haben, über den Erörterungstermin sowie die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Personen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Benachrichtigungen bzw. Zustellungen vorzunehmen sind.

 

Einwendungen sind nur zulässig, wenn sie sich aufgrund der geänderten Planunterlagen ergeben. Es wird nicht noch einmal Gelegenheit gegeben, auf die ursprünglichen Auswirkungen des Planes zurückzugreifen.

 

 

Eutin, den 06. August 2007

6.20.311.044

 

 

 

Kreis Ostholstein

Der Landrat

als untere Wasserbehörde

Fachdienst Boden- und Gewässerschutz

 

 

 

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.3695 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 07.08.2007. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).