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Satzung über den Beirat für Naturschutz und den Kreisbeauftragten/die Kreisbeauftragte für Naturschutz beim Kreis Ostholstein

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

SATZUNG

über den Beirat für Naturschutz und den Kreisbeauftragten / die Kreisbeauftragte für Naturschutz beim Kreis Ostholstein (Naturschutzbeiratssatzung Ostholstein) vom 29.02.2008

 

Aufgrund § 54 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz –LNatSchG[1]) und § 65 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz- LVwG[2]) wird folgende Satzung über den Beirat für Naturschutz und den Kreisbeauftragten / die Kreisbeauftragte für Naturschutz (Naturschutzbeiratssatzung) erlassen:

§ 1
Zusammensetzung, Berufung

(1)   In den Beirat werden Personen berufen, die im Naturschutz besonders fachkundig und erfahren sind, insbesondere in Bereichen, für die in der Naturschutzbehörde ein besonderer Beratungsbedarf besteht.

(2)   Vorschlagsberechtigt für die Berufung der Beiratsmitglieder sind nach § 58 LNatSchG anerkannte Naturschutzvereine sowie weitere für Natur und Landschaft bedeutende Gruppierungen und Institutionen im Kreis Ostholstein im Ermessen der unteren Naturschutzbehörde. Ihnen ist durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von vier Wochen Vorschläge zu unterbreiten. Die untere Naturschutzbehörde kann eigene Vorschläge einbringen.

(3)   Aus den Vorschlägen erstellt die untere Naturschutzbehörde eine Mitgliederliste die mit einer Begründung dem Landrat zur Zustimmung vorgelegt wird.

(4)   Die Bestellung der Beiratsmitglieder und der / des Kreisnaturschutzbeauftragten erfolgt mit einer Berufungsurkunde. Die Beiratsmitglieder werden in der konstituierenden Sitzung von der unteren Naturschutzbehörde verpflichtet, ihre ehrenamtliche Tätigkeit entsprechend den Pflichten der §§ 95 und 96 LVwG auszuüben.

(5)   Die Mitglieder und die / der Kreisnaturschutzbeauftragte werden für die Amtsdauer des Beirates berufen.

(6)   Die Anzahl der Beiratsmitglieder soll 12 Personen betragen. Der Beirat soll jeweils zur Hälfte aus Frauen und Männern bestehen.

§ 2
Amtsdauer

(1)   Die Amtsdauer des Beirates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung.

(2)   Nach Ablauf der Amtsdauer führt der Beirät die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Beirats weiter.

§ 3
Vorsitz, Kreisbeauftragte / r für Naturschutz

(1)   Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Für die Wahl gilt § 104 LVwG.

(2)   Im Verhinderungsfall der / des Vorsitzenden übernimmt die / der stellvertretende Vorsitzende kommissarisch den Vorsitz.

(3)   Die / der Vorsitzende wird von der unteren Naturschutzbehörde für die Amtsdauer des Beirates zum / zur Kreisnaturschutzbeauftragten bestellt.

§ 4

Vertretung und Ausscheiden von Beiratsmitgliedern

(1)   Für den Beirat können bis zu 3 stellvertretende Mitglieder bestellt werden. § 1 gilt entsprechend.

(2)   Ist ein Mitglied des Beirates verhindert, informiert sie / er ein stellvertretenes Mitglied ihrer / seiner Wahl. Die Stellvertreter stimmberechtigt, sofern sie stellvertretend für ein Mitglied an einer Sitzung teilnehmen.

(3)   Beabsichtigt ein Mitglied aus dem Beirat auszuscheiden, so hat sie oder er dies der unteren Naturschutzbehörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Tags des Zugangs der Mitteilung.

(4)   Beiratsmitglieder können gem. § 98 LVwG abberufen werden, wenn sie eine Pflicht gröblich verletzen, sich als unwürdig erwiesen haben oder die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können. Vor der Abberufung ist das betroffene Beiratsmitglied zu hören.

(5)   Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus oder wird es aus dem Beirat abberufen, so ist ein neues Mitglied nach § 1 für die restliche Amtszeit des Beirates zu berufen. Wird ein stellvertretendes Mitglied berufen, verringert sich die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

§ 5
Sitzungen

(1)   Der Beirat wird nach Bedarf einberufen, mindestens jedoch einmal im halben Jahr. Die untere Naturschutzbehörde kann die Anberaumung einer Sitzung verlangen.

(2)   Zu den Sitzungen lädt die /der Vorsitzende ein. Die Einladung wird im Auftrage der / des Vorsitzenden durch die untere Naturschutzbehörde erledigt.

(3)   Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. 

(4)   Die Einladung enthält eine Tagesordnung. Die Tagesordnung wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde festgesetzt. Eine Angelegenheit ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder die untere Naturschutzbehörde dies verlangt. Die Tagesordnung kann während der Sitzung erweitert werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Beiratsmitglieder. Der Beirat kann die Reihenfolge der Tagesordnung ändern.

(5)  Die Sitzungen der Beiräte sind nicht öffentlich. Die Beiräte können die Teilnahme von Dritten an Sitzungen zulassen, soweit dies sachdienlich ist und wichtige Gründe nicht entgegenstehen.

(6)   Die untere Naturschutzbehörde entsendet zu den Sitzungen des Beirates eine Vertreterin oder einen Vertreter. Sie soll Vertreterinnen / Vertreter anderer Behörden zu den Sitzungen hinzuziehen, wenn es der Beratungsgegenstand erfordert oder die / der Vorsitzende darum nachsucht. Die Behördenvertreterinnen / Behördenvertreter sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies mit ihren dienstlichen Belangen vereinbar ist. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(7)   Die / der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Sie / er ist für die Ordnung während der Sitzung verantwortlich. Zu Beginn stellt sie / er die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit fest. Sie / er erteilt den Mitgliedern und Behördenvertretern in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort.

(8)   Über jede Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift gem. § 105 LVwG anzufertigen. Die untere Naturschutzbehörde stellt für jede Sitzung eine Schriftführerin / einen Schriftführer.

§ 6
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1)   Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(2)   Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden.

§ 7
Beteiligung,
Zusammenarbeit mit Beauftragten der Gemeinden

(1)   Der Beirat ist in allen Fällen zu beteiligen, in denen auch Naturschutzvereine nach § 59 LNatSchG beteiligt werden. Zusätzlich ist der Beirat in folgenden Fällen zu beteiligen:

a)      Entlassung aus Schutzgebieten
b)      Vorbereitung und Änderung von Verordnungen
c)      Bestellung von Mitgliedern des Naturschutzdienstes
d)      Konzepte, die durch die untere Naturschutzbehörde erarbeitet werden.
e)      Befreiungen in Landschaftsschutzgebieten und bei Naturdenkmalen

(2)   Die / der Kreisnaturschutzbeauftragte soll bei der Erfüllung ihrer / seiner Aufgaben auf dem Gebiet einer Gemeinde mit der Beauftragten oder dem Beauftragten der Gemeinde zusammenarbeiten.

§ 8
Entschädigung

(1)   Die / der Kreisnaturschutzbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 €.

(2)   Die Beiratsmitglieder erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen des Beirates Reisekosten erstattet. Die Höhe richtet sich nach dem Reisekostenrecht des Bundes.

(3)   Entgangener Arbeitsverdienst wird nicht ersetzt.

§ 9
Übergangsvorschrift

(1)   Die Amtsdauer des bei Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Beirats endet 5 Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung.

(2)   Die Vorschriften dieser Satzung gelten für den amtierenden Beirat und den amtierenden Kreisbeauftragten entsprechend.

§ 10
Inkrafttreten Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 10.03.2008 in Kraft.

Mit Inkrafttreten tritt die Geschäftsordnung des Beirates für Naturschutz bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Ostholstein vom 12.01.2000 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Eutin, 29.02.2008

                                                      Kreis Ostholstein
                        L.S.                        Der Landrat
                                                      als untere Naturschutzbehörde
                                                      Reinhard Sager
                                                      Landrat



[1] Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.03.2007 (GVOBl. Sch.-H. S. 136), geändert durch Gesetz vom 17.08.2007 (GVOBl. Sch.-H. S. 426)

[2] Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1992 (GVOBl. Sch.-H. S. 243, 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 234)


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4144 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 06.03.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).