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Satzung des Kreises Ostholstein über die Bildung eines Beirates für Menschen mit Behinderung in Ostholstein

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

Satzung

des Kreises Ostholstein

über die Bildung eines Beirates für Menschen mit Behinderung in Ostholstein

 

 

Aufgrund der §§ 4 und 42 a und b der Kreisordnung für Schleswig-Holstein (KrO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag des Kreises Ostholstein vom 30.03.2010 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

Rechtsstellung

 

(1)   Zur Wahrnehmung der Interessen der Menschen mit Behinderung, die Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises Ostholstein sind, wird ein Beirat gewählt. Er trägt den Namen „Beirat für Menschen mit Behinderung in Ostholstein“.

(2)   Der Beirat ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.

(3)   Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.

 

 

§ 2

Aufgaben

 

(1)   Der Beirat vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderung und setzt sich für deren Belange ein. Er fördert den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den Behindertenorganisationen.

(2)   Der Beirat informiert, gibt praktische Hilfen und regt Initiativen zur Selbsthilfe unter den Menschen mit Behinderung an.

(3)   Zu den Aufgaben des Beirates gehört insbesondere die Unterstützung des Kreistages und seiner Ausschüsse durch beratende Stellungnahmen und Empfehlungen in allen Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderung im Kreis Ostholstein betreffen.

(4)   Der Beirat legt dem Kreistag jährlich seinen Tätigkeitsbericht vor.

 

 

§ 3

Teilnahme- und Antragsrecht

 

(1)   Der Beirat ist über alle Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderung betreffen, zu unterrichten. Die Art der Unterrichtung regelt die Geschäftsordnung des Kreistages.

(2)   Die/der Vorsitzende und im Vertretungsfall ihr/e sein/e Vertreter/in kann nach Beschlussfassung des Beirates an den Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse in Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderung betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.

(3)   Der Beirat hat das Recht, in Angelegenheiten der Menschen mit Behinderung Anträge an die Ausschüsse oder an die Landrätin/den Landrat zu stellen und im Rahmen seiner Aufgabenstellung Anfragen, Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen an die Ausschüsse oder die Landrätin/den Landrat abzugeben.

(4)   Der Beirat hat das Recht, eigenverantwortliche Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.

 

§ 4

Zusammensetzung

 

(1)   Der Beirat für Menschen mit Behinderung  besteht aus 9 Mitgliedern. Es können bis zu 9 stellvertretende Mitglieder gewählt werden.

(2)   Die Mitglieder des Beirates und  seine Stellvertretenden sollen mehrheitlich selbst behindert im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX sein, mit Hauptwohnsitz im Kreis Ostholstein gemeldet sein und dürfen weder dem Kreistag, noch einer Gemeindevertretung im Kreis Ostholstein angehören. Daneben können Vertreterinnen oder Vertreter von in Ostholstein tätigen Organisationen der Behindertenhilfe und –selbsthilfe in den Beirat gewählt werden. Es ist darauf zu achten, dass die verschiedenen Formen von Behinderung im Beirat angemessen vertreten sind. Bei Wegfall eines oder mehrerer Kriterien scheidet das Mitglied oder stellvertretende Mitglied aus.

(3)   Die Mitglieder und deren Stellvertreter/innen werden auf gemeinsamen Vorschlag der im Kreis Ostholstein tätigen Behindertenorganisationen vom Kreistag für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages gewählt. Die Wahl erfolgt im Meiststimmenverfahren gem. § 35 Abs. 3 KrO. Die Wahlzeit beginnt mit dem Tage der Wahl. Wird der Beirat neu gewählt, bleibt der bisherige Beirat bis zum Zusammentritt des neuen Beirates tätig.

(4)   Scheidet ein Mitglied bzw. ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Beirat aus, wählt der Kreistag auf gemeinsamen Vorschlag der im Kreis Ostholstein tätigen Behindertenorganisationen für die restliche Dauer ein neues Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied.

 

§ 5

Vorsitzende/Vorsitzender

Vorstand

 

(1)   Spätestens einen Monat nach der Wahl durch den Kreistag tritt der Beirat für Menschen mit Behinderung zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Die konstituierende Sitzung wird durch die Kreispräsidentin/den Kreispräsidenten einberufen.

(2)   Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, der/die selbst behindert ist, und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.Die Wahl der oder des Vorsitzenden in der konstituierenden Sitzung leitet das älteste Mitglied, die Wahl der Stellvertretenden leitet die oder der Vorsitzende. Scheidet die oder der Vorsitzende aus, leitet die oder der Stellvertretende die Wahl der oder des neuen Vorsitzenden.

(3)   Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Beirates.

(4)   Scheidet die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit des Beirates aus ihrem oder seinem Amt aus, ist unverzügliche eine Ersatzwahl nach § 5 Abs. 2 durchzuführen.

(5)   Der Beirat hat einen Vorstand, der sich aus der oder dem Vorsitzenden und der Stellvertreterin/dem Stellvertreter zusammensetzt. Der oder die Vorsitzende des Beirates und bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter führt die Beschlüsse des Beirates aus und vertritt den Beirat nach außen.

 

§ 6

Geschäftsgang

 

(1)   Der Beirat tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im halben Jahr. Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein. Auf Verlangen von mindestens 5 Beiratsmitgliedern muss die oder der Vorsitzende umgehend zu einer Sitzung des Behindertenbeirates einladen.

(2)   Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3)   Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Darüber beschließt der Beirat in nicht öffentlicher Sitzung.

(4)   Die Landrätin/der Landrat oder eine/ein von ihr/ihm benannte/r Vertreterin/Vertreter der Verwaltung sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen. Auf Wunsch ist ihr/ihm das Wort zu erteilen.

 

§ 7

Beschlüsse

 

Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung des Beirates für Menschen mit Behinderung gelten die §§ 33 Abs.1 und 34 KrO entsprechend.

 

 

§ 8

Entschädigung

 

(1)   Die Mitglieder des Beirates erhalten eine Entschädigung nach der Entschädigungssatzung des Kreises Ostholstein.

(2)   Der Kreis Ostholstein stellt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel dem Beirat Finanzmittel zur Durchführung seiner Aufgaben zur Verfügung. Der Beirat hat über die Verwendung der Mittel nach Abschluss des Haushaltsjahres innerhalb von zwei Monaten einen Verwendungsnachweis vorzulegen.


 

 

§ 9

Inkrafttreten und Laufzeit

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in und zum 31.05.2013 außer Kraft.

 

 

 

Ausgefertigt:

 

Eutin, den 31.03.2009

 

Kreis Ostholstein

Der Landrat

 

gez. Reinhard Sager


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.5812 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 13.04.2010. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).