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Satzung für das Jugendamt des Kreises Ostholstein

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

S a t z u n g


für das Jugendamt des Kreises Ostholstein

Aufgrund des § 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein (KrO) i.V.m.  §§ 70 und 71 des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (SGB VIII) und §§ 47 und 48 des Jugendförderungsgesetzes (JuFöG) wird nach Beschluss des Kreistages vom 18.12.2007 die folgende Satzung für das Jugendamt des Kreises Ostholstein erlassen:

§ 1
Errichtung des Jugendamtes

Beim Kreis Ostholstein besteht ein Jugendamt. Die Aufgaben der Verwaltung des Jugendamtes werden in dem jeweils für die Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zuständigen Fachbereich wahrgenommen.

§ 2
Aufgaben der Verwaltung des Jugendamtes

(1)     Im zuständigen Fachbereich gemäß § 1 werden alle dem Jugendamt kraft Gesetzes sowie nach dem Dienst- und Geschäftsverteilungsplan des Kreises Ostholstein oder gemäß besonderer Organisationsentscheidung übertragenen Aufgaben wahrgenommen.

(2)     Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereiches im Rahmen dieser Satzung sowie der Beschlüsse des Kreistages und des Jugendhilfeausschusses geführt.

§ 3
Jugendhilfeausschuss

(1)     Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder an.

(2)     Das dem Jugendhilfeausschuss angehörende Mitglied mit beratender Stimme, das die Belange ausländischer Einwohnerinnen und Einwohner wahrnehmen soll, wird vom Jugendhilfeausschuss in der ersten Satzung nach Beginn der Wahlzeit auf Vorschlag der Verwaltung für die Dauer der Wahlzeit bestellt.

(3)     Über die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 KrO hinaus kann die Landrätin oder der Landrat zum Mitglied des Jugendhilfeausschusses gewählt werden.

(4)     Im übrigen gelten für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses die Regelungen des § 48 JuFöG.

§ 4
Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

(1)     Der Jugendhilfeausschuss nimmt alle ihm kraft Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

(2)     Der Jugendhilfeausschuss kann für die Förderung der öffentlichen und der freien Träger der Jugendhilfe Zuwendungsrichtlinien aufstellen, die der Zustimmung des Kreistages bedürfen.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für das Jugendamt des Kreises Ostholstein vom 20.06.2003 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Eutin, den  07.01.2008

 

Kreis Ostholstein
Der Landrat
gez. Reinhard Sager
Landrat

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4027 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am ____________ . (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).