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Umweltverträglichkeitsprüfung für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Aufstau der Schwartau

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

 nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)

für einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
zum Aufstau der Schwartau (Gewässer Nr. 1)
des Wasser- und Bodenverbandes Schwartau an der Hobbersdorfer Mühle,
Gemeinde Ratekau
nach §§ 2-7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

Herr Horst-Wilhelm Ströh hat am 22.10.2007die wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Schwartau an der Hobbersdorfer Mühle beantragt. Gleichzeitig wird die Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser zur Gewinnung von Wasserkraft beantragt. Der Erlaubnisantrag erfasst die bereits vorhandenen örtlichen Verhältnisse.

Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um eine Benutzung der Schwartau (Gewässer Nr. 1 des Wasser- und Bodenverbandes Schwartau) bei Gewässerstation 9+143.

Der Aufstau sowie die Wasserentnahme bedürfen gemäß §§ 2-7 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

Im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens nach §§119-122 LWG i. V. m. §§ 130-138 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) besteht für den Bau eines Stauwerkes zur Zurückhaltung von Wasser bis10 Mio. m³ die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Nr. 1.6 der Anlage 1 zum LUVPG. Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Für das geplante Vorhaben war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.6 der Anlage 1 zum LUVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.


Eutin, 19.06.2008
Az.: 6.20.320.035

Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz

 

 

 

 

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4369 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 24.06.08. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).