Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen

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Leistungsbeschreibung

Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit - gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.

Wenn Ihr alter Papierführerschein ungültig wird, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.

Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat müssen Sie Ihren Führerschein umtauschen.

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.

Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen:

  • Vor 1953: 19.01.2033
  • 1953 bis 1998: Frist bereits abgelaufen
  • 1999 bis 2001: 19.01.2026
  • 2002 bis 2004:19.01.2027
  • 2005 bis 2007: 19.01.2028
  • 2008: 19.01.2029
  • 2009: 19.01.2030
  • 2010: 19.01.2031
  • 2011: 19.01.2032
  • 2012 bis 18.01.2013:  19.01.2033

Hinweise:

  • Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
  • Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
  • Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.

Führerschein-Pflichtumtausch im Kreis Ostholstein

Führerschein-Pflichtumtausch - Jetzt sind die Kartenführerscheine dran!

Bis 2033 muss jeder Führerschein, der vor 2013 ausgestellt wurde, in den neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Das geschieht stufenweise.

Wann bin ich dran?

Aktuell müssen alle Inhaber eines alten Kartenführerscheines, welcher zwischen 2002 und 2004 ausgestellt wurde, diesen bis spätestens 19.01.2027 umgetauscht haben.

Für Inhaber von weißen Plastikkarten mit den Ausstellungsdaten 2005 bis 18.01.2013 gelten andere Fristen.
Diese finden Sie hier:


Sollten Sie nach der Tabelle mit dem Umtausch noch nicht dran sein, werden Sie gebeten, mit Ihrem Antrag zu warten. Im besten Fall ist eine Antragstellung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist.

Übrigens: Alle Inhaber von alten „Lappen“ (rosa oder grau) müssen schon einen neuen EU-Kartenführerschein vorweisen können. Ausnahme: Vor 1953 Geborene haben bis zum 19.01.2033 Zeit. Das gilt unabhängig davon, ob Sie noch einen „Lappen“ oder eine Karte besitzen.

Was für Unterlagen benötige ich?

Für den Umtausch benötigen Sie ein

  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass nur mit Meldebescheinigung),
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto (ausgedruckt)
  • und Ihren bisherigen Führerschein.

Wie Sie vielleicht der Presse entnommen haben, sollen ab 01.05.2025 nur noch digitale Passbilder verwendet werden. Dies gilt allerdings nicht für die Führerscheinstelle. Bringen Sie bitte weiterhin das ausgedruckte Foto vom Fotografen oder vom Automaten mit!

Übrigens: Wenn Ihr Führerschein vor 1999 ausgestellt wurde (grauer oder rosa „Lappen“) und dieser von einer anderen Behörde als dem Kreis Ostholstein oder den ehemaligen Kreisen Eutin/Oldenburg ausgestellt wurde, benötigen Sie zusätzlich eine Karteikartenabschrift. Dieses Dokument erhalten Sie auf Antrag kostenlos von der alten Behörde.

Wie stelle ich den Antrag?

Den Antrag müssen Sie persönlich in der Führerscheinstelle in Eutin stellen. Hierfür benötigen Sie einen Termin.

Die Terminvereinbarung für alle Führerscheinangelegenheiten erfolgt online unter

Termin buchen

Wählen Sie bitte die Dienstleistung „Umtausch / Pflichtumtausch in EU-Kartenführerschein“ aus.
Ein Zutritt zum Gebäude ist ohne Termin nicht möglich.

Einige Städte, Gemeinden und Ämter bieten aufgrund der Bürgernähe die Möglichkeit an, den Antrag dort aufzunehmen und an die Führerscheinstelle weiterzuleiten. Informieren Sie sich hierzu bitte vorher bei Ihrem örtlich zuständigen Bürgerbüro.

Kosten

  • Grundsätzlich fällt eine Gebühr von 26,50 Euro an. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kosten von 6,32 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei an. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.

    Gebühr: Mindestens 26,50 EUR, höchstens 32,83 EUR. (Vorkasse: nein)

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 08.12.2025
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Verkehr (BMV)

Ansprechpunkt

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles biometrisches Passfoto
  • alter Führerschein im Original
  • gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal