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Entnahme aus oberirdischen Gewässern

Die Entnahme aus Gewässern bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. In dieser wird festgelegt, wieviel Wasser zu welchem Zweck entnommen werden darf. In der Regel werden Wasserzähler zur Ermittlung der entnommenen Wassermenge gefordert.

Die Entnahme erfüllt den Tatbestand der Abgabepflicht des § 2 Abs.1 des Wasserabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LWAG) für die Erhebung der Wasserabgabe.

Abgabepflichtige haben bis zum 1. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Veranlagungsjahr der Wasserbehörde die entnommene Wassermenge des Jahres zu melden. 

Ansprechpartner:in (Ingenieur:in) Kreis Ostholstein